Der Fünf-Punkte-Check gegen Abmahnungen bei Bildrechten

Der Macht der Bilder kann sich niemand entziehen. Gerade Firmen sind auf ausdrucksstarke Abbildungen angewiesen, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen attraktiv und komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren. Die wenigsten Unternehmer "schießen" die Bilder dafür natürlich selbst. Doch wann dürfen die Werke Dritter für Webseiten, Drucksachen oder Messestände überhaupt verwendet werden? Mit dem Fünf-Punkte-Check von POLYKUM-Mitglied und Rechtsanwalt Matthias J. Maurer sichern Sie sich gegen teure Abmahnungen ab.

Grundsätzlich sollte man VOR der Veröffentlichung von Abbildungen die Nutzungsrechte klären. Denn wenn eine Urheberrechtsverletzung von den Rechteinhabern bemerkt wird, drohen kostspielige Konsequenzen wie z.B. eine anwaltliche Abmahnung oder gar ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Stellen sich deshalb vor der Nutzung eines Werkes folgende Fragen:

1) Wer ist der Autor des Bildes?

Bilder kann heutzutage fast jeder herstellen, und zwar fast zu jeder Tageszeit, denn moderne Smartphones liefern diese digital und in einer für die Veröffentlichung zumindest auf Webseiten ausreichenden Qualität. Beauftragen Sie als Unternehmer z.B. einen Angestellten, das eine oder andere Bild vom Firmenjubiläum oder der Fachtagung in Ihrem Hause für die Veröffentlichung auf Ihrer Homepage herzustellen, so geht mit der Annahme und Ausführung dieses Auftrages im Rahmen der Übergabe der Bilder an Sie die Einwilligung einher, diese dann wirklich auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen. 

Zu bedenken ist, dass das Urheberrecht beim Hersteller, in unserem Beispielfall also Ihrem Angestellten, bleibt. Es ist höchstpersönlich und nicht übertragbar! Übertragbar sind allein die Nutzungsrechte, was hier konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgt ist, denn Ihr Angestellter hat den Auftrag in Kenntnis des Zwecks der herzustellenden Bilder angekommen und Ihnen diese übergeben. Beauftragen Sie Außenstehende (Fotografen, Grafiker usw.) mit der Anfertigung von Bildern, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der die spätere Nutzung der Bilder regelt.

2) Ich habe ein Bild gekauft, darf ich das uneingeschränkt veröffentlichen?

Die Beantwortung dieser Frage hängt stets von dem Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ab. Ein künstlerisch wertvolles Bild oder ein Gemälde ist grundsätzlich nur dafür da, ohne jegliche Vervielfältigung genutzt zu werden, z.B. durch ein Aufhängen in der Wohnung oder im Büro. Beauftragen Sie nun aber einen Fotografen, der Bilder von Ihrem Unternehmen für Ihre Webseite herstellen soll, so nimmt dieser einen darauf gerichteten Auftrag an und Sie dürfen die Bilder dann auch auf Ihrer Homepage nutzen. Achtung: mit dieser Rechteinräumung gehen nicht automatisch weitergehende Nutzungsmöglichkeiten z.B. auf Werbeflyern usw. einher. Diese Fragen nehmen Fotografen oft sehr ernst, was verständlich ist, denn sie leben davon. Klären Sie also im Vorfeld ab, wofür Sie die hergestellten Bilder nutzen möchten. Hiervon hängt dann die Höhe der Lizenz ab; nicht vergessen werden darf zudem die ordentliche – das heißt vertragsgemäße – Nennung des Urhebers oder Lizenzgebers. Achten Sie in jedem Fall auf eine lückenlose Nachweisführung, denn vor Gericht hat der die besseren Karten, der sein Recht beweisen kann.

3) Wer ist auf dem Bild zu sehen?

Überlegen Sie bitte, wer auf den von Ihnen veröffentlichten Bildern zu sehen und vor allem zu erkennen ist. Hier drohen Rechtsverletzungen, Stichwort ist hier das Recht am eigenen Bild. Es handelt es sich hierbei um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nach dem jeder grundsätzlich selbst bestimmen kann, ob, wo und in welchem Umfang Abbildungen von ihm veröffentlicht werden (§ 22 KunstUrhG). Hat also wie in unserem Beispiel unter 1) der Angestellte bei der Fachtagung einfach mal das Publikum fotografiert, um die rege Teilnahme zu verdeutlichen, so liegt der Fokus hierauf und der Besucher in der dritten Reihe, achter Platz von rechts wird nichts dagegen einwenden können, dass er dort zu sehen ist (eine konkrete Entscheidung hängt freilich von der Betrachtung des Einzelfalles ab). Anders liegt es, wenn ein Fotograf von Ihrem Team ein Gruppenbild oder sogar Portraitbilder erstellt, denn dann liegt der Fokus darauf, der Öffentlichkeit Ihre Angestellten eben auch bildlich zu präsentieren. Hier sollte vorab jeder seine Einwilligung in eine Veröffentlichung geben.

4) Was ist auf dem Bild zu sehen?

Grundsätzlich gilt in Deutschland die sog. Panoramafreiheit, d.h. das was man ohne Hilfsmittel (z.B. Leitern, Drohnen) erreichen und fotografieren kann, ist kein Problem, solcherlei Bilder können Sie nutzen. Möchten Sie hingegen Ihr Interesse an fremden Unternehmen dadurch unterstreichen, dass Sie sich selbst während einer Betriebsbesichtigung z.B. mittels eines Selfiesticks in den Innenräumen des für Sie fremden Unternehmens ablichten, so sollten Sie vor einer Veröffentlichung dieser Bilder unbedingt nachfragen, ob das so in Ordnung geht. Aus dem Hausrecht folgt das Recht zu entscheiden, ob und in welcher Form sonst nicht der Öffentlichkeit zugängliche Bereiche per Bild gezeigt werden.

5) Bildrechte gelten für alle Abbildungen, also grafische Darstellungen, Landkarten und vieles mehr!

Grundsätzlich ist alles, was als Werk einer Schöpfung gelten kann, vom Urheberrecht umfasst und genießt entsprechenden Schutz, das gilt für geschriebene Texte, Zeichnungen, Grafiken oder auch Landkarten. Viele Unternehmer nutzen zur Darstellung der geographischen Lage ihres Unternehmens die Angebote z.B. von Google Maps, was bei Einhaltung der von diesen Anbietern aufgestellten Regeln und AGB kein Problem darstellt. Keinesfalls sollte hingegen eine Landkarte schlicht eingescannt und als Bild auf der Homepage veröffentlicht werden.

Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt zudem keine Beratung im Einzelfall dar. Kontaktieren Sie im Falle eines konkreten Beratungsbedarfes stets den Anwalt Ihres Vertrauens.