Satzung des Vereins POLYKUM e. V.
Fördergemeinschaft für Polymerentwicklung und Kunststofftechnik in Mitteldeutschland
1. Abschnitt: Name und Sitz des Vereins
§ 1 [Name]
(1) Der Verein führt den Namen "POLYKUM e.V. – Fördergemeinschaft für Polymerentwicklung und Kunststofftechnik in Mitteldeutschland". Er ist seit dem 30.10.2002 in dem beim Amtsgericht Halle und nunmehr beim Amtsgericht Stendal geführten Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Name „POLYKUM“ stellt eine Abkürzung dar und soll in großen Buchstaben geschrieben werden.
§ 2 [Sitz]
Der Verein hat seinen Sitz in Merseburg.
2. Abschnitt: Zweck des Vereins § 3 [Zweck]
(1) Der Vereinszweck besteht in der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(2) Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Vorbereitung und Organisatorische Unterstützung von Forschungsvorhaben anderer Körperschaften, soweit diese Körperschaften bzw. deren Tätigkeit der Wissenschaft und Forschung dienen und somit gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs.2 Nr.1 AO verfolgen,
- Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den unterstützten Wissenschafts- und Forschungsvorhaben stehen,
- Organisation der interdisziplinären regionalen und überregionalen Zusammenarbeit von Unternehmen, Einrichtungen und Institutionen,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der unterstützten Wissenschaft und Forschung durch Vergabe von Forschungsthemen und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,
- Veröffentlichung von Ergebnissen eigener wissenschaftlicher Arbeiten bzw. solcher, die durch Maßnahmen dieses Vereins unterstützt worden sind.
(3) Bei allen Maßnahmen soll insbesondere darauf Wert gelegt werden, die neuen Medien wie z.B. das Internet als Plattform wie auch als Kommunikationsmedium zu nutzen, um eine Verknüpfung herkömmlicher Arbeits- und Gestaltungsformen sowohl in personeller als auch organisatorischer Hinsicht zu erreichen.
§ 4 [Steuer]
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 5 [Mittel; Zuwendungen]
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Soweit Mitglieder des Vorstandes im Falle von Erforderlichkeit die Mitarbeiter der Geschäftsstelle bei der Durchführung von für die Existenz, insbesondere für die Finanzierung des Vereins wesentlichen Arbeiten unterstützen, erhalten sie hierfür als Vergütung eine angemessene Tagespauschale. Solche Arbeiten sind insbesondere das operative Geschäft des Geschäftsführers in dessen Abwesenheit, die Akquisition neuer sowie die Bearbeitung laufender Projekte des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
1. Titel : Beginn der Mitgliedschaft
§ 6 [Antrag]
Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag volljährige natürliche Personen und andere Personen werden. Andere Personen in diesem Sinne sind juristische Personen oder organisatorisch selbständige Teile von solchen, öffentliche Gebietskörperschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, Partnerschaften, wirtschaftliche Interessenvereinigungen und Vereine. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Vorstandsbeschlusses.
§ 7 [Ehrenmitgliedschaft]
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können nur solche Personen ernannt werden, die sich um Zwecke innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Ehrenmitglieder vorzuschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.
2. Titel : Ende der Mitgliedschaft
§ 8 [Ende]
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet auch mit deren Auflösung bzw. Liquidation.
§ 9 [Austritt]
(1) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugehen.
(2) Eine Rückzahlung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
§ 10 [Ausschluss und Wiederaufnahme]
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat und abgemahnt wurde.
(2) Ebenso wird ausgeschlossen, wer innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht nachgekommen ist.
(3) Über den Ausschluss entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
4. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 11 [Organe]
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Beirates sowie eines Kuratoriums als weitere Organe beschließen. Der Aufgaben- und Rechtsbereich dieser Organe wird in separaten Ordnungen (Beiratsordnung und Kuratoriumsordnung) geregelt, deren Inhalt von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
5. Abschnitt: Der Vorstand
§ 12 [Zusammensetzung]
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister; die Bestimmung weiterer Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13 [Leitung]
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
§ 14 [Verwaltung; Aufgaben]
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Insbesondere gehören dazu die Vorbereitung, Einberufung sowie Leitung der Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Haushaltsplanes, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Jahresberichtes und die Führung der Kassenbücher. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Kassenbücher zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Mitgliederversammlungen hat der Vorstand zu protokollieren.
(3) Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand kann Ehrungen vornehmen.
(5) Der Vorstand hat beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 15 [Vertretung]
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis werden sich die Vorstandsmitglieder jedoch über jede Vertretungshandlung einigen. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist vom Verbot des §181 BGB befreit. Für die Haftung des Vorstands gilt § 31a BGB.
(2) Der Vorstand kann eine Ressortaufteilung vornehmen.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen, Mitgliedschaften in anderen Organisationen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. (4) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 16 [Wahl]
Der Vorstand wird einzeln in offener Wahl von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 [Ausscheiden]
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus und wird dadurch die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 12 dieser Satzung unterschritten, ist vom Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Vorstandsmitglied zu bestätigen oder ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 18 [Geschäftsordnung]
(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand übt sein Amt unentgeltlich aus. Ausnahmen hiervon bilden die in § 5 Abs.2 beschriebenen für die Existenz des Vereins wesentlichen Arbeiten.
§ 19 [Beschlussfassung; Vollmacht bei Abwesenheit]
(1) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen bedeuten Ablehnung des Antrags.
(2) Abwesende Vorstandsmitglieder können anwesende Vorstandsmitglieder zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erteilen.
§ 20 [Protokoll]
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie protokollierenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorstandsvorsitzende.
6. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 21 [Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
§ 22 [ordentliche; außerordentliche Mitgliederversammlung; Einberufung]
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr in der Regel innerhalb des ersten Kalender- halbjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder von mindestens fünfundzwanzig von Hundert der Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform zwei Wochen vor dem Versammlungstermin per Post, Fax oder eMail durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Fax, eMail) gerichtet ist.
§ 23 [Anträge]
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die die Mitgliederversammlung beraten und abstimmen. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter ergänzt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung. Während der Mitgliederversammlung werden Ergänzungen nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder vorgenommen.
§ 24 [Versammlungsleitung]
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 25 [Stimmrecht; Vollmacht bei Verhinderung]
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Vertretung von Mitgliedern durch Bevollmächtigte ist möglich. Die Vertretung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss dem Vorstand vor der jeweiligen Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 26 [Aufgaben]
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Schatzmeisters,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung,
- den Beschluss einer Beitragsordnung,
- die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplanes,
- den Beschluss einer Entschädigungsordnung
§ 27 [Beschlussfähigkeit]
Sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 28 [Beschlussfassung]
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt oder aufgrund einer unabdingbaren gesetzlichen Regelung ein anderes Mehrheitsverhältnis erforderlich ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 29 [Protokoll]
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom protokollierenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
7. Abschnitt: Satzungsänderung
§ 30 [Satzungsänderungen]
Für die Änderung oder Neufassung der Satzung gilt § 33 BGB. Enthaltungen bei der Abstimmung zum Beschluss der Neufassung bedeuten Ablehnung.
8. Abschnitt: Geschäftsjahr § 31 [Geschäftsjahr]
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
9. Abschnitt: Mitgliedsbeiträge
§ 32 [Beiträge]
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Die Höhe, die Fälligkeit sowie die Zahlungsmodalitäten werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 33 [Rückzahlung]
Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge.
10. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 34 [Auflösung; Verfahren]
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden.
§ 35 [Beschlussfähigkeit]
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 36 [Liquidatoren]
In derselben Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
§ 37 [Vermögen]
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Vermögen an die als gemeinnützig anerkannte Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., München, zu übergeben zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Falls diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr existiert, hat die Übergabe des Vermögens an die Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg zu erfolgen zwecks der Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich von Wissenschaft und Forschung. Eventuell erforderliche Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekanntzugeben.
12. Abschnitt: Satzungsbeschluss
§ 38 [Beschluss der Satzung, Inkrafttreten]
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 8.12.2017 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 24.06.2010 und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Merseburg, 8.12.2017